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    Stellung
    Der Friedensrichter ist ein Mitglied der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene.
    Gleichzeitig ist er ordentlicher Ersatzrichter am jeweiligen Bezirksgericht.

    Bestand und Wahl
    Jede politische Gemeinde hat einen oder mehrere Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können die Aufgaben des Friedensrichters jedoch gemeinsam besorgen lassen.
    Wählbar sind alle stimmberechtigten Frauen und Männer. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

    Anforderung
    Bezüglich Anforderung empfiehlt der Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter die Beachtung des von ihm aufgrund von langjährigen Erfahrungen erstellten Anforderungsprofils. Siehe unter "Organisation".

    Aufsichtsbehörde
    Die Aufsichtsbehörde ist in erster Instanz das zuständige Bezirksgericht, in zweiter das Obergericht des Kantons Zürich.

    Gesetzliche Grundlagen
    Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG), in der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO) und in der Gebührenverordnung geregelt.