Amtsstellung, Anforderung
Amtsstellung
Der Friedensrichter ist Schlichtungsbehörde (Judiaktive) auf Gemeindeebene.
Er ist in allen die Rechtspflege berührenden Belangen den Gerichten unterstellt.
(§ 80 f. GOG)
Bezüglich Besoldung, Rechnungswesen, Aus- und Weiterbildung, Anstellung von Personal, Büroräumlichkeiten und dgl. ist der Friedensrichter den Organen der Gemeinde unterstellt. (§ 56 GOG)
Bestand und Wahl
Jede politische Gemeinde hat einen oder mehrere Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können die Aufgaben des Friedensrichters jedoch gemeinsam besorgen lassen.
Wählbar sind alle stimmberechtigten Frauen und Männer. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
Anforderung
Bezüglich Anforderung empfiehlt der Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter die Beachtung des von ihm aufgrund von langjährigen Erfahrungen erstellten Anforderungsprofils. Siehe unter "Organisation".
Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde ist in erster Instanz das zuständige Bezirksgericht, in zweiter das Obergericht des Kantons Zürich.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung ZPO, im kantonalen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation in Straf- und Zivilprozess GOG sowie in der Gebührenverordnung des Obergerichts GebV OG geregelt.
31.01.2011

