Schlichtungsverhandlungen
Die Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:
- Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten
(Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.) - arbeitsrechtliche Klagen
(Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.) - Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
- Erbrechtliche Klagen
(Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.) - Nachbarschaftsklagen
(Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.) - Persönlichkeitsverletzungen
Ausnahmen:
Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei: - Scheidungs- und Trennungsklagen
Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. - Klagen Bauhandwerkerpfandrecht
Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. - Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten. - Ehrverletzungsklagen
Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen.