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  • Forderungen (Zivilklagen)

    Formulare sind bei jedem Friedensrichteramt erhältlich oder via Internet unter Download abrufbar.

    Wie kann eine Geldforderung eingeklagt werden?

    Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?
    Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz des Beklagten – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben.

    Konsumentenrechtliche Klagen können ausser am Wohnsitz des Beklagten vom Konsumenten (nicht aber vom Verkäufer) auch am eigenen Wohnsitz eingeleitet werden.

    Formalitäten: Was muss eingereicht werden?
    Das Formular für die Klageeinleitung soll vollständig ausgefüllt werden mit Namen, Adressen und Telefon/Fax-Nr. vom Kläger und Beklagten sowie dem Streitwert (Geldbetrag nebst allfälligem Verzugszins und Nebenkosten).

    Eine vorgängige Betreibung ist nicht notwendig, falls jedoch bereits betrieben wurde, so ist der Zahlungsbefehl beizulegen.

    Eine kurze Begründung unter Beilage von entsprechenden Belegen (Bestellung, Rechnung, Mahnungen, Korrespondenz etc.) kann dazu beitragen, die örtliche Zuständigkeit zu prüfen und die Verhandlung besser vorbereiten zu können.

    05.10

    Verfahrenablauf bei zivilrechtlichen Klagen
    (Sühnverfahren/Prozessverfahren)

    Bei Forderungsklagen
    nach vorgängiger Betreibung mit Rechtsvorschlag oder direkt

    Klageeinleitung
    beim Friedensrichter

    Vorladung der Parteien

    Sühnverhandlung / Prozessverhandlung

    Einigung 
      
    Eine Einigung ist möglich durch:

    • Klage-Anerkennung
    • Vergleichsabschluss
    • einstweiliger Klage-Rückzug
    • definitiver Klage-Rückzug
    • Gegenstandslosigkeit

    Die Einigung wird vom Friedensrichter  
    in einer Verfügung festgehalten und den Parteien zugestellt.

    keine Einigung  
       
    Sofern der Streitwert CHF 500.00 nicht   
    übersteigt, entscheidet der    Friedensrichter endgültig durch ein Urteilsdispositiv.    
    Auf Verlangen, kann ein schriftlich begründetes Urteil verlangt werden.    
       
    In allen anderen Fällen, stellt der Friedensrichter der klagenden Partei die Weisung an eines der folgenden, zuständigen Gerichte aus:

    • Einzelrichter des Bezirksgerichtes   
      bis zu einem Streitwert von CHF 20'000.00
    • Bezirksgericht mit einem Streitwert über CHF 20'000.00
    • Handelsgericht mit einem Streitwert über CHF 30'000.00 wenn beide oder die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen sind. 

    Zu beachten:          
    Wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, sind die Klagen normalerweise am Wohnsitz, beziehungsweise am Geschäftssitz der beklagten Partei, einzureichen.          
    Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich dem gleichen Verfahrensablauf unterworfen.          
    Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können ausser am Wohnsitz des Beklagten auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eingeleitet werden.          
    Im Prozessverfahren kann der Friedensrichter zusätzlich Zeugen einvernehmen, Augenscheine und/oder Ortsbesichtigungen durchführen oder Expertisen anordnen.