Gebühren im Schlichtungsverfahren
Auskünfte und Beratungen sind im Friedensrichteramt unentgeltlich.
Gebühren werden erhoben für die Bearbeitung der eingereichten Klagen / Schlichtungsverfahren gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG / 211.11) vom 8. September 2010 (gültig für Verfahren ab 1. Januar 2011).
In den Gebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Kosten für die Vorladungen sowie die Kosten für die Telekommunikation enthalten.
Bei vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr für Schlichtungsverfahren:
bei einem Streitwert |
| Gerichtsgebühr | ||||
bis CHF | 1'000.00 | CHF | 65.00 | bis | 250.00 | |
bis CHF | 10'000.00 | CHF | 250.00 | bis | 420.00 | |
bis CHF | 100'000.00 | CHF | 420.00 | bis | 615.00 | |
ab CHF | 100'000.00 | CHF | 615.00 | bis | 1'240.00 |
In nicht vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr CHF 100 bis 850.
Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.
Personen, denen die Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten fehlen, kann auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung (UP) bewilligt werden. Ausgenommen sind Prozesse, die zum Vornherein aussichtslos erscheinen; sowie für juristische Personen.
Die Gesuche für unentgeltliche Prozessführung sind beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Die finanziellen Verhältnisse sind dabei zu belegen, z.B. mit einer Bestätigung des Steuer- oder des Sozialamtes.