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  • Gebühren ab 1.1.2011

    Auskünfte und Beratungen sind im Friedensrichteramt unentgeltlich.

    Gebühren werden erhoben für die Bearbeitung der eingereichten Klagen / Schlichtungsverfahren gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG / 211.11) vom 8. September 2010 (gültig für Verfahren ab 1. Januar 2011).

    In den Gebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Kosten für die Vorladungen sowie die Kosten für die Telekommunikation enthalten.

    Bei vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr für Schlichtungsverfahren: 

    bei einem Streitwert

                

    Gerichtsgebühr

    bis  CHF

    1'000.00

    CHF

    65.00

      bis

    250.00

    bis  CHF

    10'000.00

    CHF

    250.00

      bis

    420.00

    bis  CHF

    100'000.00

    CHF

    420.00

      bis

    615.00

    ab  CHF

    100'000.00

    CHF

    615.00

      bis

    1'240.00

    In nicht vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr CHF 100 bis 850.

    Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

    Personen, denen die Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten fehlen, kann auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung (UP) bewilligt werden. Ausgenommen sind Prozesse, die zum Vornherein aussichtslos erscheinen; sowie für juristische Personen.

    Bei den Friedensrichterämtern sind Formulare für UP-Gesuche erhältlich. Die Gesuche sind beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Die finanziellen Verhältnisse sind dabei zu belegen, z.B. mit einer Bestätigung des Steuer- oder des Sozialamtes.

    31.01.2011